AGB

1 Geltungsbereich
(1) Zwischen den Vertragsparteien, der Firma Exiino („Verkäufer“) und dem Kunden
(„Käufer“), gelten verbindlich die nachfolgenden Vertragsbestandteile. Diese
Vereinbarung ist nur dann gültig, wenn der Käufer als Unternehmer im Sinne des § 14
BGB handelt.
(2) Ausschließlich diese Vertragsbestandteile sind maßgeblich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine
Anwendung.
(3) Entscheidend sind die in unserer Auftragsbestätigung getroffenen
Vereinbarungen, Qualitätssicherungsvereinbarungen und Angaben.
(4) Alle Erklärungen und Anzeigen des Käufers bezüglich des Vertrags (z. B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) müssen schriftlich
erfolgen.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich erklärende
Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige
Klarstellung, soweit sie in dieser Vereinbarung nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und bleiben bis zur Annahme
durch den Käufer gültig.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer wird als verbindliches Vertragsangebot
betrachtet. Sofern aus der Bestellung nichts anderes hervorgeht, behalten wir uns das
Recht vor, dieses Angebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei uns
anzunehmen.
(3) Für Lagerkosten berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung i. H. v.
1,00 Euro pro Palette und Kalendertag, beginnend mit dem auf die unterbliebene
Abholung folgenden Werktag, mangels eines Abholdatums mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware, spätestens aber 5 Werktage ab Bestellung.
Der Nachweis eines höheren Schadens (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der
Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Annahme kann auf schriftlichem Wege erfolgen, beispielsweise durch eine
Auftragsbestätigung oder in der Rechnung. Alternativ wird die Annahme auch durch
die Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt.
3 Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Vereinbarung der Abholungsbestellung erfolgt individuell oder wird vom
Verkäufer bei Annahme der Bestellung festgelegt. Sofern keine individuelle
Vereinbarung vorliegt, beträgt die Bereitstellungsfrist maximal 10 Werktage ab dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Die Warenlieferung erfolgt ab Lager, welches zugleich als Erfüllungsort für die
Lieferung sowie eventuelle Nacherfüllungen dient.
(3) Auf Anforderung und auf Kosten des Käufers kann die Ware an eine andere
Zieladresse versandt werden (Versendungskauf). Sofern keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Art der
Versendung, einschließlich des Transportunternehmens, des Versandwegs und der
Verpackung, eigenständig festzulegen.
(4) Sollte der Verkäufer aufgrund nicht von ihm zu vertretener Gründe verbindliche
Fristen nicht einhalten können (z.B., wenn die Leistung nicht verfügbar ist), behält sich
der Verkäufer das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige
bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden dem Käufer umgehend erstattet.
Jegliche weitergehenden Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(5) Der Verkäufer kann, unabhängig von seinen Rechten aus Verzug des Käufers, eine
Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Terminen
verlangen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
(6) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Verzögerungen,
sofern diese durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse (wie
Betriebsstörungen, Schwierigkeiten bei Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeitskräftemangel,
Energie- oder Rohstoffknappheit, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht korrekte
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht wurden und der
Verkäufer hieran keine Schuld trägt. Bei erheblichen und längerfristigen
Behinderungen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, kann der Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Lieferoder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Termine um den Zeitraum der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
(7) Der Käufer hat sich mindestens 72 Stunden vor der Abholung beim Verkäufer
anzumelden.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die aktuellen Preise des
Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, ab Lager und zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer, Paletten Kosten, Frachtkosten gemäß dem Angebot.
(2) Bei einem Versendungskauf (gemäß § 4 Abs. 1) trägt der Käufer die
Transportkosten ab Lager sowie die Kosten für eine eventuell gewünschte
Transportversicherung. Alle Zölle, Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben
gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Der Kaufpreis ist sofort und spätestens bei Lieferung oder Abnahme der Ware
fällig. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, auch innerhalb einer laufenden
Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Ein solcher Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung
erklärt.
(4) Nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist, spätestens jedoch nach 6 Werktagen,
gerät der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs gemäß dem jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich das
Recht vor, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Für
Kaufleute bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(gemäß § 353 HGB) unberührt.
(5) Der Käufer kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend
machen, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Sollte sich nach Vertragsabschluss abzeichnen, etwa durch einen Antrag auf
Insolvenzeröffnung, dass der Kaufpreisanspruch des Verkäufers aufgrund
unzureichender Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, behält sich der Verkäufer
das Recht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung vor und
ist, falls erforderlich nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (gemäß §
321 BGB).
5 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an den verkauften Waren bleibt bis zur vollständigen Begleichung
sämtlicher aktueller Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer
fortlaufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.
(2) Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht an Dritte
verpfändet oder als Sicherheit übertragen werden, solange die gesicherten
Forderungen nicht vollständig beglichen sind. Im Falle eines Antrags auf
Insolvenzeröffnung oder wenn Dritte (wie Pfändungen) auf die dem Verkäufer
gehörenden Waren zugreifen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, um dessen Absonderungsrecht geltend zu machen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des
Eigentumsvorbehalts zurückzufordern.
(3.1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung oder
Einbau der Waren entstehenden Erzeugnisse. Sofern das Eigentumsrecht Dritter an
den verbundenen oder eingebauten Waren bestehen bleibt, erwirbt der Verkäufer
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte. Für das entstandene Erzeugnis
gelten die gleichen Bedingungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
(3.2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses resultierenden
Forderungen gegenüber Dritten werden vom Käufer bereits jetzt insgesamt oder im
Umfang des Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß dem vorherigen Absatz zu
Sicherungszwecken an diesen abgetreten. Der Verkäufer akzeptiert die Abtretung. Die
Pflichten des Käufers gemäß Absatz 2 gelten auch in Bezug auf die abgetretenen
Forderungen.
(3.3) Der Verkäufer ist befugt, die Forderungen einzuziehen. Falls dies der Fall ist,
kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen
Forderungen und ihre Schuldner mitteilt, alle notwendigen Informationen für den
Einzug bereitstellt, die zugehörigen Unterlagen überreicht und die Abtretung den
Schuldnern (Dritten) mitteilt. Zudem behält sich der Verkäufer das Recht vor, im Falle
der Einziehungsbefugnis des Käufers dessen Berechtigung zur weiteren Veräußerung
und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

  1. Mängel und Haftung
    (1) Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Rechte des Käufers bei Sach- und
    Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
    Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen), soweit in den folgenden
    Absätzen nichts Abweichendes festgelegt ist.
    (2) Die Mängelhaftung des Verkäufers gründet vorrangig auf der getroffenen
    Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit und vorgesehenen Verwendung der
    Ware, einschließlich ihres Zubehörs und der Anleitungen. Als bindende Festlegung
    dieser Beschaffenheit werden ausschließlich sämtliche Produktbeschreibungen,
    Mängelauflistungen und Fehlerbeschreibungen des Verkäufers betrachtet, die
    integraler Bestandteil des individuellen Vertrags sind oder die dem Käufer zum
    Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Verkäufer mitgeteilt wurden, insbesondere
    auf dessen Internet-Homepage.
    (3) Der Verkäufer übernimmt im Grundsatz keine Haftung für Mängel, die dem Käufer
    bei Vertragsschluss bekannt sind oder die er grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
    (3.1) Bei Waren, die zum Einbau oder für andere Weiterverarbeitungen bestimmt sind,
    ist eine Untersuchung in jedem Fall vor dem Einbau oder der Verarbeitung
    erforderlich.
    (3.2) Sollte sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren
    Zeitpunkt ein Mangel zeigen, ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich
    Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich,
    spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung zu melden, und nicht
    erkennbare Mängel bei der Untersuchung innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung
    schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
    und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht oder nicht
    rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
    Vorschriften ausgeschlossen.
    (4) Im Falle einer mangelhaften Lieferung steht es dem Verkäufer frei, zwischen der
    Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder der Bereitstellung einer
    Ersatzlieferung zu wählen. Sollte die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung
    im Einzelfall für den Käufer unzumutbar sein, behält er sich das Recht vor, diese
    abzulehnen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
    Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. In einem solchen Fall führt dies zur
    Minderung oder Rückabwicklung des Vertrages.
    (5) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Mangel schriftlich und
    gegebenenfalls mit Lichtbildern anzuzeigen, die erforderliche Zeit und Gelegenheit
    für die geschuldete Nacherfüllung zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware
    zu Prüfungszwecken zu übergeben, im Falle einer Ersatzlieferung die mangelhafte
    Sache auf Verlangen des Verkäufers gemäß den gesetzlichen Vorschriften
    zurückzugeben.
    (6) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Erstattung vergeblicher
    Aufwendungen wegen Mängeln bestehen ausschließlich gemäß den Bestimmungen
    des § 8 und sind darüber hinaus ausgeschlossen.
    (7) Die Rechte und Forderungen des Käufers in Bezug auf bekannte Mängel oder
    Mängel bei gebrauchten Waren sind ausdrücklich ausgeschlossen.
    (8) Die in Abschnitt 8 festgelegten Begrenzungen finden keine Anwendung auf die
    Haftung des Verkäufers in Fällen von vorsätzlichem Verhalten, für zugesicherte
    Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
    gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
    (9) Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatz, unabhängig von der
    Rechtsgrundlage, wie etwa Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche
    Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
    und unerlaubte Handlung, ist, sofern es jeweils auf ein Verschulden ankommt, gemäß
    den Bestimmungen dieses § 8 beschränkt.
    (10) Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Pflichtverletzung
    vorliegt, die nicht in einem Mangel besteht und der Verkäufer für diese
    Pflichtverletzung verantwortlich ist.
    7 Alternative Streitbeilegung
    7.1 Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website unter dem folgenden Link eine
    Plattform für die Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
    Diese Plattform dient als Anlaufstelle für die außergerichtliche Beilegung von
    Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein
    Verbraucher beteiligt ist.
    7.2 Der Verkäufer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.